AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Daten und Messwerte sind nur als Näherungswerte zu verstehen.
Der Verkäufer hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich Verzugszinsen und Spesen am Fahrzeug und dessen Zubehör einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB im entsprechenden Register einzutragen.
Der Käufer sichert dem Verkäufer zu, dass am eingetauschten Fahrzeug keine Ansprüche Dritter und kein Eigentumsvorbehalt bestehen und dass der Eintausch keine bekannten technischen Mängel aufweist. und der Km-Zählerstand der tatsächlichen Fahrleistung entspricht und garantiert unfallfrei ist.
4.1. Arten:
a) Für Billigstoccasionen wird jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wegbedungen, insbesondere sind Minderung und Wandelung ausgeschlossen.
b) Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt sie an die Stelle der Sachgewährleistung gemäss Ziff.
c.) hiernach und ersetzt diese.
Garantieversicherung:
C: Für alle übrigen Fahrzeuge leistet der Verkäufer Gewähr für deren Fehlerfreiheit während der Zeitdauer einer allenfalls noch laufenden Fabrikgarantie im Rahmen und Umfang der entsprechenden Garantiebestimmungen und/oder gemäss separater Garantieurkunde, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Mindestdauer für nach Eurotax-Tarif bewertete Fahrzeuge beträgt 3 Monate. Die Geltendmachung der Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
– Anstelle der gesetzlichen Sachgewahrleistungsansprüche (insbesondere Wandelung, Minderung) hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln:
a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Die bei der Nachbesserung ersetzten Teile gehören dem Verkäufer.
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer anzuzeigen oder von diesem feststellen zu lassen. Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von seiner Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Den natürlichen Verschleisst schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.
– Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, ein des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen Kilometer zu entschädigen, und ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz 1% über dem Zinssatz für variable, erste Hypotheken der Zürcher Kantonalbank).
– Die Nachbesserung verlängert die Gewährleistungspflicht – ausser für ersetzte Teile – nicht.
– Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht s abtretbar auf den Erwerber über.
– Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind – unter Vorbehalt unabänderlicher Vorschriften – ausgeschlossen.
Für das gekaufte Fahrzeug trägt der Verkäufer die Gefahr für dessen Untergang oder Wertminderung bis zur Übergabe an den Käufer. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug ist und die schriftlich eingeräumte Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist. Für das Eintauschfahrzeug trägt der Käufer die Gefahr für dessen Untergang oder Wertminderung bis zur Übergabe an den Verkäufer. Die Gefahr geht indessen auf den Verkäufer über, sobald dieser mit der Annahme in Verzug ist und die schriftlich eingeräumte Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist.
Dieser Vertrag wird für den Verkäufer verbindlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Direktion oder die Geschäftsführung. Wenn die Direktion oder die Geschäftsführung dem Käufer nicht innert fünf Tagen schriftlich die Zustimmung verweigert, gilt die Zustimmung als erfolgt. Eine Schadenersatzpflicht wird im Falle einer verweigerten Zustimmung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben bestehen.
Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz, bzw. Wohnsitz des Schweizer Recht.